Warenkorb

keine Produkte im Warenkorb

Was muss ich auf dem Informationsbrett anzeigen?

Ein Informationsbrett für Arbeitssicherheit ist eine gesetzliche Anforderung an Baustellen und Betriebe, um Beschäftigte über Arbeitsschutz, Gefährdungsbeurteilung und Notfallmaßnahmen zu informieren. Es dient als zentrale Anlaufstelle für die wichtigsten Vorschriften, Ansprechpartner und Verhaltensregeln. Aber welche Informationen sind Pflicht? Hier sind die essenziellen Bestandteile, die auf keinem Sicherheits-Informationsbrett fehlen dürfen.

Arbeitsschutz & Gesetzliche Vorschriften

  • DGUV Vorschriften & ArbSchG: Diese Gesetze regeln den Arbeitsschutz. Achten Sie darauf, dass die wichtigsten Abschnitte für alle Mitarbeitenden zugänglich sind.
  • Gefährdungsbeurteilung: Machen Sie deutlich, dass Gefährdungen regelmäßig bewertet und Maßnahmen ergriffen werden.
  • Pflichten der Beschäftigten: Beschäftigte müssen über ihre Verantwortung informiert sein, z. B. PSA (Persönliche Schutzausrüstung) zu tragen oder Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten.

Notfallmaßnahmen & Erste Hilfe

  • Erste-Hilfe-Aushang: Enthält Notrufnummern, Standorte der Verbandkästen und die Namen der Ersthelfer.
  • Brandschutzordnung: Ein Plan mit Maßnahmen im Brandfall, Evakuierungshinweisen und Löschanweisungen muss gut sichtbar sein.
  • Flucht- und Rettungspläne: Diese Pläne müssen nach DIN ISO 23601 gestaltet und klar gekennzeichnet sein.

Sicherheitskennzeichnung & Gefahrenhinweise

  • Sicherheitskennzeichnung: Normgerechte Schilder (DIN EN ISO 7010) für Fluchtwege, Feuerlöscher und Notausgänge.
  • Betriebsanweisungen: Hinweise zur sicheren Nutzung von Maschinen und Gefahrstoffen gemäß GefStoffV.
  • PSA-Hinweise: Vorgeschriebene Schutzausrüstung wie Helme, Gehörschutz und Schutzbrillen müssen kenntlich gemacht werden.

Spezifische Vorschriften für Baustellen

  • Baustellenverordnung (BaustellV): Falls zutreffend, müssen Vorankündigungen und der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausgehängt werden.
  • SiGe-Plan: Baustellen mit mehreren Gewerken brauchen eine Sicherheitskoordination. Der Plan sollte für alle Beschäftigten einsehbar sein.
  • Gefahrstoffe & Betriebsanweisungen: Falls gefährliche Stoffe verwendet werden, müssen die entsprechenden Betriebsanweisungen aushängen.

Ein gut strukturiertes Informationsbrett sorgt für klare Kommunikation und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Arbeitsschutz. Ob Erste-Hilfe-Aushang, Brandschutzordnung oder Sicherheitskennzeichnung – regelmäßige Aktualisierung und klare Darstellung sind entscheidend. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Baustellenverantwortlicher gewährleisten Sie durch ein vollständiges Informationsbrett den Schutz der Beschäftigten und die Einhaltung der DGUV Vorschriften sowie der Baustellenverordnung.

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Informationsboard muss in Deutschland bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Informationen enthalten. Diese gelten sowohl für Fabrik/Werkstatt-Arbeitsplätze als auch für Baustellen und erfüllen die Anforderungen aus Arbeitsschutzgesetz und untergesetzlichen Regelwerken. Im Folgenden sind die verpflichtenden Inhalte strukturiert nach Themenbereichen aufgeführt, jeweils mit Bezug auf relevante Gesetze, Verordnungen, DGUV-Vorschriften sowie DIN/ISO-Standards.

Allgemeine Informationen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz

  • Grundlegende Arbeitsschutzpflichten: Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, alle erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen (insbesondere Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und Schutzmaßnahmen umzusetzen) und diese an die Betriebsgegebenheiten anzupassen. Beschäftigte müssen gemäß ArbSchG §15 und DGUV Vorschrift 1 aktiv mitwirken, d.h. für die eigene Sicherheit und die ihrer Kollegen sorgen, Sicherheitseinrichtungen vorschriftsmäßig verwenden und Weisungen zum Arbeitsschutz befolgen​. Insbesondere dürfen Beschäftigte sicherheitswidrige Anweisungen nicht befolgen und sich nicht durch Alkohol oder Drogen in einen die Sicherheit gefährdenden Zustand versetzen​.
  • Unterweisung und Information: Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter regelmäßig über Sicherheits- und Gesundheitsgefahren sowie Schutzmaßnahmen unterweisen (ArbSchG §12). Zentrales Aushangmaterial hierzu sind allgemeine Betriebsanweisungen oder Sicherheitsregeln am Schwarzen Brett. Typische Inhalte sind z.B. die 10 goldenen Regeln der Unfallverhütung (DGUV) oder betriebsspezifische Verhaltensregeln (kein Alleinarbeiten bei Gefahr, Meldepflicht von Mängeln, etc.), solange sie rein auf gesetzlichen Vorgaben beruhen. Dadurch wird sichergestellt, dass alle im Betrieb wissen, wie sie sich sicherheitsgerecht verhalten sollen​.
  • Zugänglichkeit von Vorschriften: Alle einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (DGUV-Vorschriften) und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften müssen für Beschäftigte zugänglich sein​. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Exemplar der wichtigsten Gesetze und DGUV-Vorschriften (z.B. ArbSchG, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie die für den Betrieb gültigen DGUV-Unfallverhütungsvorschriften) am Informationsboard ausgehängt oder in einem Gesetzesordner zur Einsicht hinterlegt wird. So können sich Beschäftigte bei Bedarf über ihre Rechte und Pflichten informieren. Eine Auslagepflicht besteht zwar nicht für jedes Gesetz explizit, aber z.B. verlangt DGUV Vorschrift 1, dass die einschlägigen Vorschriften im Betrieb bereitliegen.
  • Ansprechpartner für Arbeitsschutz: Das Board sollte die Kontaktdaten der verantwortlichen Personen für Arbeitssicherheit aufführen, soweit dies vorgeschrieben oder üblich ist. Hierzu zählen der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), sowie ggf. Sicherheitsbeauftragte nach DGUV-Vorschrift (sofern bestellt). Zwar schreiben die Gesetze keinen öffentlichen Aushang dieser Namen vor, doch dient es der Unterrichtung der Beschäftigten. Ersthelfer und Brandschutzhelfer werden im Notfallteil gesondert aufgeführt. Ebenso sollte die zuständige Berufsgenossenschaft (inkl. Versicherungsnummer) und die nächste Durchgangsärztin/D-Arzt für Arbeitsunfälle benannt sein, da Beschäftigte im Ernstfall wissen müssen, wer der Unfallversicherer ist und welche ärztliche Stelle aufgesucht werden soll (SGB VII verlangt Information der Versicherten über Unfallanzeigen etc.).

Notfallmaßnahmen (Verfahren für Notfälle)

Ein zentrales Element des Aushangs sind Notfall- und Alarmpläne, damit Beschäftigte im Ernstfall schnell und richtig reagieren. Laut ArbSchG §10 ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und Mitarbeiter dafür zu benennen​. Folgende Inhalte müssen am Board deutlich ersichtlich sein:

  • Erste Hilfe: An gut sichtbarer Stelle sind Hinweise zur Ersten Hilfe anzubringen (DGUV Vorschrift 1, §24). Ein Erste-Hilfe-Aushang (z.B. DGUV-Information 204-001, Plakat DIN A3) muss folgende aktuelle Einträge enthalten​:
    • Notrufnummern (112) für Rettungsdienst/Feuerwehr und ggf. interne Notfallnummern. Bei größeren Betrieben kann auch eine interne Rufnummer für den Werkschutz oder eine ständig besetzte Leitstelle angegeben sein.
    • Standort der Erste-Hilfe-Materialien (Verbandkästen gemäß DIN 13157/13169)​ und Hinweis auf einen eventuell vorhandenen Erste-Hilfe-Raum​.
    • Namen der Ersthelfer im Betrieb (mind. 5% der Beschäftigten ausgebildet, gemäß DGUV V1 §26) sowie ggf. des Betriebssanitäters bei größeren Betrieben​. Diese Personen übernehmen bei Unfällen die Erstversorgung; ihre Erreichbarkeit (Telefonnummer/Abteilung) sollte angegeben sein. Änderungen (z.B. neue Ersthelfer oder Baustellenwechsel) müssen sofort im Aushang aktualisiert werden​.
    • Adresse und Telefon des nächstgelegenen Unfallarztes (Durchgangsarzt) sowie eines nahegelegenen Krankenhauses für Notfälle​. Dies ist wichtig speziell nach Arbeitsunfällen: DGUV V1 fordert, dass die Behandlungsstelle (D-Arzt) für Arbeitsunfälle bekanntgemacht wird.
    • Anleitung für Erste-Hilfe-Maßnahmen: Optional kann ein kurzer Leitfaden zum Vorgehen bei Notfällen (stabile Seitenlage, Wundversorgung etc.) ausgehängt sein. Das empfohlene DGUV-Plakat “Anleitung zur Ersten Hilfe” kann direkt am Verbandkasten angebracht werden. Wichtig ist, dass alle Beschäftigten wissen, wie Erste Hilfe zu leisten ist und wem Unfälle zu melden sind​.
  • Brandschutz (Feueralarm und Löschmaßnahmen): Für den Brandfall muss ein Alarmplan bzw. eine Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096 am Informationsboard aushängen. ArbSchG §10 und DGUV Vorschrift 1 verlangen organisatorische Vorkehrungen für den Brandnotfall, einschließlich Benennung von Brandschutzhelfern (mindestens 5% der Beschäftigten, siehe ASR A2.2) zur Unterstützung bei Evakuierung und Entstehungsbrandbekämpfung​. Der Aushang “Verhalten im Brandfall” (Brandschutzordnung Teil A) sollte in kurzer, allgemein verständlicher Form folgende Punkte abdecken​:
    • Alarmierung: Wie ein Feueralarm ausgelöst wird (z.B. Handfeuermelder betätigen, Sirene/Haustelefon) und wer zu benachrichtigen ist. Falls vorhanden, Hinweis, dass durch Betätigung eines Handmelders automatisch die Feuerwehr alarmiert wird​. Bei kleineren Betrieben ohne Brandmeldeanlage stattdessen interne Meldewege erläutern (Ruf “Feuer!” und Telefon).Löschversuch: Aufforderung, Entstehungsbrände nur ohne Eigengefährdung zu löschen. Standort und Art der Löschmittel (Feuerlöscher, Wandhydrant) sind bekanntzugeben bzw. durch Piktogramme markiert​. Beispiel: “Feuerlöscher benutzen” – falls solche vorhanden – mit Bezug auf das Brandschutzzeichen F001/F002 für Löscheinrichtungen.Evakuierung: Anweisung, das Gebäude geordnet zu verlassen, Aufzüge nicht zu benutzen, Türen zu schließen und sich zum festgelegten Sammelplatz zu begeben. Diese Informationen sind ebenfalls Teil der Brandschutzordnung A gemäß DIN 14096, die genaue Wortlautvorgaben (z.B. „Im Brandfall Ruhe bewahren, Menschen warnen, Gebäude über Notausgänge verlassen…“) und Piktogramme (z.B. Verbotszeichen “Aufzug bei Feuer nicht benutzen”) enthält​.Kennzeichnung von Brandschutzeinrichtungen: Alle Feuerlöscher, Wandhydranten, Brandmelder etc. müssen nach ArbStättV und ASR A1.3 mit roten Brandschutzzeichen (z.B. Feuerlöscher-Piktogramm F001/F002) gekennzeichnet sein​. Diese Schilder sollten ebenfalls auf dem Board erklärt sein, damit jeder deren Bedeutung kennt.
    Hinweis: Eine Brandschutzordnung Teil A gemäß DIN 14096 ist zwar nicht explizit in allen Betrieben gesetzlich vorgeschrieben, gilt aber als anerkannte Regel der Technik zur Unterweisung aller Personen im Gebäude über das Verhalten im Brandfall​. Sie muss mindestens im Format A4 mit rotem Rand erstellt und an geeigneter Stelle (Eingangsbereich, Infoboard) ausgehängt werden​. Inhaltlich sind die in DIN 14096 vorgegebenen Überschriften, Stichworte, Texte und Symbole zu verwenden, um eine einheitliche und vollständige Anleitung sicherzustellen​.
  • Flucht- und Evakuierungsplan: Wo es die Größe, Lage oder Nutzung der Arbeitsstätte erfordert, muss ein Flucht- und Rettungsplan gem. ArbStättV §4 ausgehängt werden​. Insbesondere in unübersichtlichen Gebäuden oder auf weitläufigen Betriebsgeländen und Baustellen ist ein grafischer Evakuierungsplan Pflicht. Dieser zeigt den Grundriss mit:
    • Fluchtwegen und Notausgängen, gekennzeichnet mit den grünen Rettungszeichen (ISO 7010 E001 “Notausgang” etc.),Standorten von Feuerlöschern (rotes Brandschutzzeichen) und Erste-Hilfe-Einrichtungen (grünes Kreuz),sowie dem Sammelpunkt-Symbol (grünes Zeichen “Treffpunkt” falls definiert).
    Der Plan muss an strategischen Stellen aushängen (Eingänge, Flure, am Infoboard) und regelmäßig aktualisiert/geprüft werden​. Die Technische Regel ASR A2.3 konkretisiert diese Anforderungen – u.a. muss der Plan DIN ISO 23601 entsprechen, welche Form und Symbole regelt​. Beschäftigte sind mindestens einmal jährlich in der Bedeutung des Fluchtplans zu unterweisen (Verhalten im Alarmfall, Sammelstelle etc.), und es sollen Räumungsübungen stattfinden​.
  • Unfallmeldung und Erste-Hilfe-Dokumentation: Die Tafel soll das Verfahren zur Meldung von Unfällen erläutern. Beschäftigte müssen wissen, wem ein Arbeitsunfall unverzüglich zu melden ist – in der Regel dem direkten Vorgesetzten bzw. der verantwortlichen Führungskraft​. Der Aushang kann z.B. lauten: “Jeder Unfall, auch Beinaheunfall, ist sofort dem Vorgesetzten und der Arbeitssicherheitsfachkraft zu melden.” Dies unterstützt die Rechtspflicht des Unternehmers, Arbeitsunfälle aufzunehmen und ggf. der Berufsgenossenschaft zu melden (siehe §193 SGB VII für meldepflichtige Unfälle). Im Sinne der Unfallverhütung muss der Arbeitgeber ein System zur Unfallmeldung und Untersuchung einrichten​. Oft wird ein Unfallmeldeblock (DGUV 204-021) am Infoboard bereitgehalten, in dem alle Erste-Hilfe-Leistungen und Unfälle dokumentiert werden​.Zudem sollten Hinweise auf die Meldekette im Notfall gegeben werden (z.B. wer alarmiert zusätzlich die Geschäftsführung oder Sicherheitsfachkraft). Durch einen vollständigen Unfallmeldungsprozess wird sichergestellt, dass Ursachen analysiert und zukünftige Unfälle verhindert werden können​.

(Anmerkung: Die Notfallkontakte und -anweisungen sind besonders an Baustellen, wo Fremdfirmen tätig sind, wichtig. Jeder vor Ort muss sofort erkennen können, welche Schritte bei Unfällen/Bränden einzuleiten sind. Auf Baustellen mit mehreren Arbeitgebern koordiniert der SiGe-Koordinator diese Pläne.)

Aushang von gesetzlichen Anforderungen und Bekanntmachungen

Zusätzlich zu den praxisorientierten Anweisungen müssen auch bestimmte gesetzliche Dokumente und Bekanntmachungen im Betrieb bzw. auf der Baustelle aushängen. Diese stellen sicher, dass alle Beschäftigten über die für sie geltenden Vorschriften informiert sind. Auf dem Sicherheits-Informationsboard sollten daher mindestens folgende Aushänge vorhanden sein bzw. angekündigt werden:

  • Arbeitsschutzgesetz und nachgeordnete Verordnungen: Es empfiehlt sich, einen Aushang mit einem Hinweis auf die grundlegenden Arbeitsschutzvorschriften vorzusehen. Zwar schreibt das ArbSchG selbst keine förmliche Aushangpflicht seines Gesetzestextes vor, doch Transparenz über die Rechtsgrundlagen ist Teil einer guten Sicherheitskultur. Üblich ist ein allgemeiner Hinweis wie: “Im Betrieb gelten die Bestimmungen des ArbSchG sowie aller einschlägigen Verordnungen (ArbStättV, BetrSichV, GefStoffV etc.) – diese liegen zur Einsicht aus.” Damit wird klargestellt, dass der Arbeitgeber die gesetzlichen Pflichten einhält und die Belegschaft Rechte aus diesen Gesetzen wahrnehmen kann. Insbesondere auf Baustellen sollte auf die Baustellenverordnung (BaustellV) hingewiesen werden, die spezielle Sicherheitskoordination vorschreibt.
  • Unfallverhütungsvorschriften (DGUV-Vorschriften): Für alle Beschäftigten verbindlich sind die Regeln der zuständigen Berufsgenossenschaft. DGUV Vorschrift 1 “Grundsätze der Prävention” gilt in jedem Betrieb und ihre Beachtung ist Pflicht. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die DGUV-Vorschriften zugänglich sind​ – dies kann durch Auslage in Papierform oder einen Hinweis auf digitale Verfügbarkeit geschehen. Am Infoboard kann z.B. ein Auszug aus DGUV V1 ausgehängt werden, der die Allgemeinen Pflichten des Unternehmers und der Versicherten zusammenfasst (entspricht früher BGV A1). Wichtig: Verstöße gegen DGUV-Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, daher sollten deren Kernpunkte (z.B. Verbot von Alkohol, Pflicht zur PSA-Nutzung, Meldepflicht von Mängeln) den Mitarbeitern bekannt sein. Ein Aushang “Auszug DGUV Vorschrift 1 – Pflichten der Versicherten” kann diese Punkte aufzählen.
  • BaustellV – Vorankündigung (nur Baustellen): Bei Baustellen, die unter die Vorankündigungspflicht fallen (§2 BaustellV), muss die Vorankündigung am Baustellenzugang sichtbar ausgehängt werden​. Dieses offizielle Formular enthält: Ort der Baustelle, Art des Bauvorhabens, Name/Anschrift des Bauherrn, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) mit Kontaktdaten, geplante Dauer der Arbeiten, maximale Beschäftigtenzahl, Zahl der Arbeitgeber und ggf. bereits bekannte Firmen​. Laut BaustellV §2 Abs.3 ist die Vorankündigung spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die Behörde zu übermitteln und bei Beginn der Baustelle vor Ort auszuhängen​. Änderungen müssen aktualisiert werden​. Dieser Aushang informiert alle Beteiligten und Kontrolleure (Gewerbeaufsicht, BG) über die Rahmenbedingungen des Projekts.
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan): Ebenfalls für größere Baustellen mit mehreren Gewerken und besonderen Gefahren schreibt die BaustellV (§3) einen SiGe-Plan vor. Dieser muss allen am Bau Beteiligten die Sicherheitsanforderungen verständlich machen​. Obwohl der SiGe-Plan oft umfangreich ist und nicht komplett am Schwarzen Brett hängt, sollten wesentliche Teile daraus veröffentlicht werden. Dazu zählen die Baustellenordnung oder Sicherheitsregeln der Baustelle (z.B. “Helm-, Schuh- und Warnwestenpflicht, Zutritt nur für Befugte, Absturzsicherungen verwenden, etc.), die für alle Firmen gelten. Praktisch wird häufig ein Baustellenaushang erstellt, der die wichtigsten SiGe-Plan-Regeln und Kontaktdaten (Bauleiter, SiGeKo, Ersthelfer, Notruf) bündelt​. Dieser Aushang sollte an der Zugangsstelle der Baustelle angebracht sein, damit jeder Arbeiter ihn täglich sieht. So wird der SiGe-Plan wirksam kommuniziert und die Beschäftigten jeder Firma wissen um die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen.
  • Arbeitsstättenverordnung – Bekanntmachungen: Gemäß ArbStättV und zugehörigen Technischen Regeln sind ggf. weitere Aushänge erforderlich. Beispiele:
    • Flucht- und Rettungspläne (bereits erwähnt unter Notfall) – ArbStättV Anhang verlangt Aushang, wenn nötig​.
    • Betriebsanweisungen zu Arbeitsmitteln: Nach BetrSichV §12 müssen schriftliche Betriebsanweisungen für die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel bereitgestellt werden​. Dies geschieht entweder durch Aushang direkt an der Maschine oder durch Auslage in Bedienungsanleitungen. Ein Hinweis am Infoboard kann lauten: “Für alle Maschinen liegen Betriebsanweisungen aus – vor Inbetriebnahme lesen!”. (Siehe auch nächster Abschnitt Gefahrenhinweise.)
    • Prüfprotokolle und Erlaubnisscheine: Für bestimmte Anlagen (z.B. Aufzugsanlagen, Druckbehälter) schreibt die BetrSichV die Ausstellung von Prüfbescheinigungen vor. Falls relevant, können Prüfplaketten direkt an der Anlage und Kopien/Zertifikate am Board ausgehängt werden (z.B. “Letzte Prüfung Kran XY am [Datum] durch Sachverständigen, nächste fällig am …”).
    • Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz: Zwar vom Thema her eher Arbeitsrecht als Arbeitssicherheit, sind diese Gesetze aushangpflichtig, wenn entsprechende Personen beschäftigt werden (Jugendliche unter 18 bzw. schwangere/stillende Frauen). Sollte dies im Betrieb der Fall sein, müssen die Gesetzestexte oder Auszüge an geeigneter Stelle angeschlagen sein (JuArbSchG §48 fordert Aushang, MuSchG §27 Information der Beschäftigten). Diese könnten Teil des allgemeinen Gesetzesordners am Sicherheitsboard sein.
  • Aktuelle behördliche Bekanntmachungen: Alle Bescheide oder Auflagen von Aufsichtsbehörden im Arbeitsschutz, die der Arbeitgeber erhalten hat und die direkt das Verhalten der Beschäftigten betreffen, sollten am Brett kommuniziert werden. Beispielsweise könnte eine Auflage der Gewerbeaufsicht zur Nutzung bestimmter PSA oder Beschränkung von Arbeitsverfahren dort veröffentlicht werden. Gleiches gilt für Betriebsanweisungen laut GefStoffV (unten detailliert) – ihre Existenz und Gültigkeit wird am Board angezeigt, damit jeder Beschäftigte weiß, dass es diese Anweisungen gibt.

(Anmerkung: Die Rubrik “Gesetzliche Aushänge” dient dazu, Transparenz zu schaffen und Mitarbeitern alle notwendigen Informationen über geltende Regeln bereitzustellen, ohne jedoch betriebsinterne Regeln jenseits der Gesetze zu behandeln. Unternehmensspezifische Leitbilder oder Policies gehören hier nicht hin, wohl aber die vom Gesetz geforderten Unterlagen.)

Gefahrenhinweise

Schließlich muss das Informationsboard Warn- und Sicherheitshinweise zu konkreten Gefährdungen in der Arbeitsstätte enthalten. Diese Rubrik ergänzt die allgemeinen und notfallbezogenen Infos durch arbeitsplatzspezifische Warnungen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben haben. Es geht dabei um sichtbare Zeichen und schriftliche Anweisungen, die vor ortsbezogenen Gefahren warnen und richtiges Verhalten vorschreiben. Gesetzliche Grundlagen sind hier vor allem ArbStättV (Sicherheitskennzeichnung), GefStoffV (Gefahrstoffkennzeichnung) und BetrSichV (Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel), sowie einschlägige technische Normen (DIN/ISO) für Sicherheitszeichen.

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Warn-, Gebots-, Verbots- und Rettungszeichen überall dort anzubringen, wo eine Gefahr besteht oder bestimmtes Verhalten erforderlich ist (ArbStättV §3 und Anhang III der EU-Richtlinie 92/58/EWG, umgesetzt über Technische Regeln wie ASR A1.3). Das Infoboard sollte eine Legende der verwendeten Sicherheitszeichen enthalten, damit Beschäftigte und Besucher die Bedeutung der Piktogramme kennen. Insbesondere müssen gekennzeichnet sein​:
    • Warnzeichen (gelbe Dreiecke) vor spezifischen Gefahren: z.B. “Warnung vor elektrischer Spannung” an Schaltanlagen, “Warnung vor Quetschgefahr” an Pressen, “Warnung vor Staplerverkehr” in Lagerbereichen. Diese Symbole entsprechen DIN EN ISO 7010 und ASR A1.3 (z.B. W008 Warnung vor elektrischer Gefahr, W026 Warnung vor Absturz).Gebotszeichen (blaue runde Schilder) für persönliche Schutzmaßnahmen: z.B. “Augenschutz benutzen”, “Gehörschutz tragen”, “Helm tragen”. Solche Gebote müssen gemäß Gefährdungsbeurteilung dort ausgehängt sein, wo die entsprechende PSA getragen werden muss (z.B. Schutzbrillenpflicht an Schleifmaschinen, Helm- und Sicherheitschuhpflicht auf Baustellen). Jeder Mitarbeitende soll auf einen Blick erkennen, welche Schutzausrüstung in welchem Bereich vorgeschrieben ist.Verbotszeichen (rote kreisrunde Schilder) zur Verhütung von Gefahren: z.B. “Rauchen verboten” in Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr, “Zutritt für Unbefugte verboten” an Baustellen und Maschinenbereichen, “Kein offenes Feuer” bei Lagerung von entzündlichen Stoffen. Solche Verbotsschilder sind insbesondere auf Baustellen an den Zugängen Pflicht, um Unbefugte fernzuhalten und allen anderen klarzumachen, dass sie sich beim Betreten anmelden und Schutzkleidung tragen müssen. Auch hier sind ISO-7010-konforme Symbole (z.B. P003 “Rauchen verboten”) zu verwenden.Rettungszeichen (grüne rechteckige Schilder) für Fluchtwege, Notausgänge, Erste-Hilfe-Stellen etc. – diese wurden bereits unter Notfallmaßnahmen behandelt. Am Board kann nochmals auf ihr Aussehen und Bedeutung hingewiesen werden, da sie Teil der Sicherheitskennzeichnung sind​.
    Normative Vorgaben: Die ASR A1.3 “Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung” konkretisiert die ArbStättV und verlangt Verwendung der international genormten Symbole nach DIN EN ISO 7010​. Die am Board und im Betrieb genutzten Zeichen müssen dieser Norm entsprechen, damit eine einheitliche Verständlichkeit gegeben ist. (Die ASR A1.3 von 2013 hat ISO-7010-Zeichen eingeführt und damit ältere nationale Symbole ersetzt) Ebenso sollte ein Hinweis erfolgen, dass Sicherheitskennzeichen nicht entfernt oder verdeckt werden dürfen. Beschäftigte sind angehalten, auf Beschädigungen oder fehlende Schilder hinzuweisen, damit diese umgehend ersetzt werden.
  • Gefahrstoffkennzeichnung und -anweisungen: Wo gefährliche Stoffe verwendet oder gelagert werden, schreibt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) spezielle Aushänge vor. Gemäß §14 GefStoffV i.V.m. Technischer Regel TRGS 555 ist für jeden Gefahrstoff eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form zu erstellen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte, möglichst in Arbeitsplatznähe, zugänglich zu machen. Diese Gefahrstoff-Betriebsanweisungen (oft in farbiger Form, z.B. orange Rand) müssen mindestens folgende Informationen enthalten​:
    • Gefahren für Mensch und Umwelt: z.B. Einstufung des Stoffes (entzündlich, giftig, ätzend etc. mit den entsprechenden GHS-Symbolen) und konkrete Gefährdungen bei der Arbeit. Die GHS-Piktogramme und H-Sätze können in der Betriebsanweisung abgebildet sein.Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln: Welche PSA ist zu tragen (z.B. Schutzhandschuhe, Atemschutz), welche technischen Schutzmaßnahmen gibt es (Absaugung, Abzug) und wie ist der Stoff sicher zu handhaben (nicht essen/trinken, Lüftung einschalten, etc.).Verhalten im Gefahrenfall: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung oder Fehlverhalten – z.B. was tun bei Verschütten, Brand oder Vergiftung. Notfallmaßnahmen, die speziell auf diesen Stoff zugeschnitten sind (Augendusche benutzen, bestimmte Löschmittel verwenden oder nicht verwenden, Räume lüften).Erste Hilfe: Hinweise, welche Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Kontakt, Einatmen, Verschlucken des Gefahrstoffs zu ergreifen sind.Sachgerechte Entsorgung: wie Abfälle oder Reste dieses Stoffes zu entsorgen sind.
    Diese Betriebsanweisungen sind am Infoboard auszuhängen oder direkt an den Arbeitsplätzen mit Gefahrstoffen verfügbar zu machen​. Ein Eintrag am Sicherheitsboard kann lauten: “Gefahrstoff-Betriebsanweisungen für alle verwendeten Chemikalien hängen im Labor aus (gem. §14 GefStoffV) – vor Umgang bitte lesen!” Außerdem müssen sämtliche Behälter mit Gefahrstoffen deutlich gekennzeichnet sein (Original-Etikett mit Gefahrenpiktogrammen nach CLP-Verordnung). Als zusätzliche Gefahrenhinweise können am Board allgemeine Warnplakate der BG hängen, z.B. “Vorsicht beim Umgang mit Lösungsmitteln – Dämpfe nicht einatmen!”, um das Bewusstsein zu schärfen. Die Einhaltung der GefStoffV-Vorgaben ist kritisch für die Sicherheit im Betrieb und wird durch diese Aushänge unterstützt.
  • Betriebsanweisungen für Maschinen und Arbeitsmittel: Neben Gefahrstoffen erfordern auch gefährliche Arbeitsmittel schriftliche Anweisungen. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt vor, dass vor erstmaliger Verwendung von Arbeitsmitteln die Beschäftigten Informationen über die Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und das Verhalten bei Störungen/Unfällen erhalten müssen. Weiterhin muss der Arbeitgeber schriftliche Betriebsanweisungen für die Benutzung komplexer Arbeitsmittel bereitstellen​ – ausgenommen sind nur einfache Arbeitsmittel, bei denen eine Gebrauchsanleitung nicht mitgeliefert werden muss. Inhalte solcher Maschinen-Betriebsanweisungen sind analog: sichere Bedienungsschritte, erforderliche PSA, Verbote (z.B. nie in laufende Maschine greifen), Verhalten bei Fehlfunktionen, Not-Aus benutzen, etc. Diese Anweisungen müssen in verständlicher Sprache abgefasst und am Arbeitsplatz verfügbar sein​. In der Praxis werden sie häufig direkt neben der Maschine ausgehängt oder in einem Ordner an zentraler Stelle in der Werkstatt ausgelegt, was zulässig ist, solange ein Hinweisschild auf den Ordner verweist. Das Infoboard kann auf solche Betriebsanweisungs-Aushänge hinweisen, z.B.: “Beachten Sie die Betriebsanweisung an Presse XY vor Inbetriebnahme (gem. §12 BetrSichV)!” Ebenso sind auf Maschinen angebrachte Warnaufkleber (z.B. “Achtung! Bewegliche Teile”, “Spannungsführende Teile innen”) Teil der Gefahrenkennzeichnung und müssen vorhanden sowie lesbar sein. Das Sicherheitsboard sollte stichpunktartig anführen, dass alle Maschinen nur von unterwiesenen Personen bedient werden dürfen und die Sicherheits-Hinweisschilder an den Maschinen zu beachten sind (dies spiegelt die BetrSichV-Forderung wider, nur beauftragte, unterwiesene Beschäftigte mit bestimmten gefährlichen Arbeitsmitteln arbeiten zu lassen​).
  • Spezielle Gefahren auf Baustellen: In Baustellenumgebungen gibt es typische Gefahren, auf die mit Aushängen hingewiesen werden muss:
    • Absturz- und Einbruchsgefahr: Warnschilder an ungesicherten Kanten (“Vorsicht Absturzgefahr!”) und Abdeckungen/Barrieren um Bodenöffnungen oder Gräben. Zudem sollten Aushänge auf die Pflicht zur Verwendung von Absturzsicherungen (z.B. persönlicher Auffanggurt bei Arbeiten in der Höhe) hinweisen, wo relevant.
    • Gefahr durch Baustellenverkehr und Maschinen: Schilder “Baustellenfahrzeuge haben Vorrang”, “Achtung Krane – Aufenthalt unter schwebenden Lasten verboten” etc. informieren über betriebliche Gefahren. Ebenso sollten alle Fahrwege und Kran-Bereiche markiert sein. Ein Aushang kann die 9 Lebenswichtigen Regeln (BG BAU) oder andere branchenübliche Warnregeln aufführen.
    • Zutrittsregelung: Wie oben erwähnt, am Baustelleneingang deutlich “Unbefugten ist der Zutritt verboten” ausschildern, kombiniert mit Piktogrammen für Helm-, Schuh- und Warnwestenpflicht. So wird jeder Person klar, dass die Baustelle nur mit entsprechender PSA und Berechtigung betreten werden darf – eine einfache und wirksame Gefahrenabwehrmaßnahme.
    • Witterungs- und Umgebungseinflüsse: Hinweise auf z.B. Blitzschlaggefahr (bei Arbeiten im Freien, Kranbetrieb bei Gewitter einstellen), Hitze- oder Kälteschutz (Trinken nicht vergessen, Pausenregelungen bei großer Hitze) können situativ wichtig sein. Zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben im engeren Sinne, sind solche Infos Teil der Fürsorge und können auf dem Board ergänzt werden, sofern sie allgemeingültige Schutzregeln darstellen (z.B. DGUV-Informationen zu Hitzearbeit).
    All diese Baustellen-Hinweise sollten idealerweise auch im SiGe-Plan vorgesehen sein; das Board dient hier der schnellen Sichtbarkeit. DGUV Regel 101-603 (Bauarbeiten) und RAB 10 geben vor, dass Gefahren durch betriebsfremde und mehrere Arbeitgeber koordinierte Maßnahmen erfordern – sichtbare Beschilderung ist Teil dieser Koordination.
  • Relevante DIN/ISO-Standards: Das Board sollte zudem darauf achten, dass die verwendeten Symbole und Farben den Normen entsprechen, um Missverständnisse zu vermeiden. Wie erwähnt, regelt DIN EN ISO 7010 die Piktogramme für Verbots-, Gebots-, Warn- und Rettungszeichen – diese Norm ist bindend in Deutschland durch die Arbeitsstättenregeln​. Weiterhin gibt es Normen wie DIN ISO 3864 (Gestaltung von Sicherheitsfarben und -zeichen) und DIN ISO 23601 (Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen, inkl. nachleuchtender Markierungen). DIN 14096 legt den Standard für die Brandschutzordnung fest. Ein konformes Infoboard sollte also Normkennzeichnungen verwenden (keine veralteten oder ungeklärten Symbole) und beispielsweise bei Erste-Hilfe-Hinweisen das weiße Kreuz auf grünem Grund (Rettungszeichen E003) nutzen, bei Notausgängen das laufende Männchen Richtung Tür (E001/E002), etc. Ggf. kann am Rand des Boards eine Legende der wichtigsten Sicherheitszeichen nach ISO 7010 mit Erklärung angebracht sein – dies fördert die Verständlichkeit insbesondere für fremdsprachige Mitarbeiter, da Piktogramme sprachunabhängig sind.

Zum Schluss ist wichtig: Alle genannten Informationen müssen aktuell gehalten werden. Das bedeutet, dass Aushänge bei Änderungen (z.B. neue Gesetzesfassung, geänderte Zuständigkeiten, neu erkannte Gefahren) unverzüglich angepasst werden. Veraltete oder falsche Informationen können Beschäftigte in die Irre führen und wären rechtlich problematisch. Daher sollte das Board regelmäßig von der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einer verantwortlichen Person überprüft werden.

Durch die hier aufgeführten Inhalte – von allgemeinen Arbeitsschutzrechten und -pflichten über Notfallpläne bis hin zu konkreten Gefahrenwarnungen – erfüllt eine Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Tafel die gesetzlichen Anforderungen in Deutschland. Sie ist ein zentrales Informationsmedium, um Beschäftigte über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf dem Laufenden zu halten und damit Unfälle sowie Gesundheitsgefahren wirksam zu verhindern​

Quellen: Arbeitsschutzgesetz; DGUV Vorschrift 1; Arbeitsstättenverordnung; Betriebssicherheitsverordnung; Gefahrstoffverordnung; Baustellenverordnung; Technische Regeln (ASR); DIN EN ISO 7010; DIN 14096; DGUV-Informationen und -Regeln